Antrag auf Erlass des Mahnverfahrens
Der Antrag auf Erlass des Mahnverfahrens ist vom Gläubiger (dem Antragssteller) oder einem Vertreter beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Es wurden einheitliche Vordrucke eingeführt, die selbst ausgefüllt dem Amtsgericht übersendet werden können. Auch eine direkte Abgabe beim Amtsgericht ist möglich, so dass man die Hilfe des Urkundsbeamten beim Ausfüllen in Anspruch nehmen kann.
Der Antrag muss folgende Daten enthalten:
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Die genaue Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers
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Die genaue Bezeichnung und Anschrift des Antragsgegners
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das zuständige Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird
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Bezeichnung des Anspruchs mit der bestimmten Angabe der verlangten Leistung, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung und Nebenansprüchen
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Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt bzw. selbige schon erbracht wurde
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Bezeichnung des Gerichts, welches für das streitige Verfahren (dieses wird durchgeführt, falls dem Bescheid widersprochen wird) zuständig ist
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und die handschriftliche Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters (die Befugnis muss nicht nachgewiesen werden, aber eine Versicherung, das sie vorliegt, muss dem Antrag zu entnehmen sein)
Anzumerken ist, dass zu den Nebenansprüchen vor allem Zinsen gehören, aber auch vorgerichtliche Mahnkosten sind vom Antragsgegner zu tragen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dazu zählen vor allem Aufwendungen für Anfragen beim Einwohnermeldeamt, Gewerbeamt, der Handwerkskammer oder dem Handelsregister inclusive Porto. Auch Inkassogebühren zählen können als Nebenanspruch geltend gemacht werden. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Beauftragung von Inkassounternehmen meist teurer ist, als einen Rechtsanwalt für das Inkasso einzuschlaten, so dass die Einbeziehung von Inkassogebühren für entsprechende Unternehmen (wie z.B. Creditreform) in die Nebenansprüche umstritten ist.