Der Mahnbescheid
Die ZivilProzessOrdnung (ZPO) regelt in den §§ 688 ff. den Mahnbescheid, ein Instrument, mit dessen Hilfe Gläubiger im Mahnverfahren auf schnellerem und kostengünstigeren Wege einen Titel erhalten können als durch Klageerhebung.
Bedingungen für das Mahnverfahren
Allerdings ist das Mahnverfahren an gewisse Bedingungen gekettet (genauer Ablauf siehe 'Antrag'). So ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
nur zulässig, sofern ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme besteht. Grundsätzlich muss die Geldsumme auf inländische Währung (momentan also Euro) lauten – auf die Höhe der Forderung kommt es allerdings nicht an. Allerdings muss der Schuldner in der Regel im Inland seinen Sitz haben, es sei denn das „Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz“ lässt das Mahnverfahren zu. Überdies ist das Mahnverfahren nur für Forderungen zulässig, wenn diese nicht von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig sind, der Gläubiger muss bei einem gegenseitigen Vertrag also bereits geleistet haben. Auch eine öffentliche Bekanntmachung, falls sie für die Durchsetzung des Anspruchs notwendig wäre, lässt sich durch das Mahnverfahren nicht umgehen.
Ein weiterer interessanter Aspekt beim Mahnverfahren ist, dass es in vielen Bundesländern schon automatisiert, also maschinell beantragt werden kann.