Der Vollstreckungsbescheid

Wurde gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingereicht, kann nach Verstreichen der Widerspruchsfrist der Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragt werden. Im Antrag ist anzugeben, ob und in welcher Höhe bereits Zahlungen vom Antragsgegner geleistet wurden. Ebenfalls kann im Antrag enthalten sein:

  • die für die Antragstellung entstandenen Kosten eines Rechtsanwaltes

  • den Antrag, dass die Verfahrenskosten beginnend mit Erlass des Mahnbescheides zu verzinsen sind.

Nun steht dem Antragsgegner wiederum ein Widerspruchsrecht gegen den Vollstreckungsbescheid zu, das bei Inanspruchnahme zu einem streitigen Verfahren führt. In disem Verfahren wird dann die Rechtmäßigkeit der Ansprüche festegstellt.

Wird dem Vollstreckungsbescheid hingegen nicht widersprochen, wird er mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig – er kann jetzt nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden. Nun kann mit dem Bescheid binnen der 30-jährigen Verjährungsfrist die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Da die Gerichte im Allgemeinen nicht die Rechtmäßigkeit von Forderungen prüfen, ist im Mahnverfahren für den Antragsgegner Vorsicht geboten. Falls dem Antragsteller die vermeintlichen Forderungen also nicht zustehen, sollte schon dem Mahnbescheid widersprochen werden.