Das Widerspruchsrecht
Als Empfänger eines Mahnbescheides (also als Antragsgegner) hat man ein Widerspruchsrecht gegen den Anspruch als Ganzes oder in Teilen, aber nur solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Ab Zustellung des Mahnbescheides läuft die Widerspruchsfrist von zwei Wochen. Ist die nächste Stufe des Mahnverfahrens noch nicht angestoßen worden, also der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt, kann auch noch nach Verstreichen der zwei Wochen dem Mahnbescheid widersprochen werden. Ein späterer Widerspruch wird sonst als Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.
Hervorzuheben ist, dass der Widerspruch nicht begründet werden muß und auch direkt zu Protokoll gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Es muss lediglich ersichtlich sein, dass es sich um einen solchen handelt. Das Formular für den Widerspruch liegt dem Mahnbescheid bei.
Beantragung des streitigen Verfahrens
Nach Wirksamkeit des Widerspruchs haben beide Parteien die Möglichkeit, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Mit Beantragung des streitigen Verfahrens gibt das Gericht, welches den Mahnbescheid erlassen hatte, den Rechtsstreit an das zustädnige Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) weiter. Nun hat der Antragsgegner zwei Wochen Zeit seine Widerspruch zu begründen. Findet die Verhandlung vor dem Landgericht statt (bei einem Streitwert ab 5000 Euro) so hat der Schuldner einen Rechtsanwalt zu bestellen, der an dem Landegricht zugelassen ist. Nun wird geklärt inwieweit die Ansprüche begründet sind.